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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0442,
von Herrenbreitungenbis Herrenrecht |
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liegt der Berggarten, einer der besteingerichteten botanischen Gärten, mit zahlreichen Palmen- und Gewächshäusern; dabei das königliche Marmormausoleum mit den Grabdenkmälern des Königs Ernst August und seiner Gemahlin (von Rauch).
Herrenlose Sachen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Herrenhausener Bündnisbis Herrfurth |
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gegen den kurz vorher zwi-
schen Spanien und Österreich geschlossenen Wiener
Vertrag (s. d.) zu bilden.
Herrenhöfe, s. Fronhöfe.
Herrenlose Sachen sind solche, an welchen kein
Eigentumsrecht besteht. Man hat zu unterscheiden
herrenlos gewordene
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
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Fungible Sachen
Herrenlose Sachen
Immobilien
Immobilisiren
Mobilien
Vertretbare Sachen, s. Fungible Sachen
Besitz.
Apprehendiren
Besitz
Besitzergreifung, s. Besitz
Besitztitel, s. Besitz
Capio
Compossessio
Condominium
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0648,
von Interessenrechnungbis Interferenz |
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endgültige Verwirklichung finden wird. l(s. d.).
Interefsenrechnung, soviel wie Zinsrechnung
Interessensphäre, Bezeichnung für ein über-
seeisches herrenloses Ländergebiet, das ein europ.
Staat durch Vereinbarung mit andern europ
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0838,
Tier |
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Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch wird ein gefangenes wildes T., das die Freiheit wieder erlangt, herrenlos schon wieder, wenn es der Eigentümer nicht unverzüglich verfolgt oder er die Verfolgung aufgiebt. Wer herrenlose T. ohne Verletzung des Jagd
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Diebsinselnbis Diebstahl |
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im deutschen Strafgesetzbuch (§ 370, Ziff. 1) als besondere Übertretung bestraft. 3) Die Sache muß eine fremde, also einer dritten Person zugehörig sein; an seiner eignen Sache kann man keinen D. begehen. Aus ebendemselben Grund kann auch an einer herrenlosen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
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Verfügungen vor dem Grundbuchrichter
nicht befugt, solange er nicht als Eigentümer ein-
getragen ist, oder das Eigentum geht erst mit dem
Eintrag über.
Das Eigentum wird ferner erworben durch Er-
sitzung (s. d.). Herrenlose Sachen werden, inso-
fern
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0827,
von Jagdhoheitbis Jagdrecht |
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auch an
den bohen Adel und die hohe Geistlichkeit verliehen.
Seit dem 16. Jahrh, galt landesherrlicher Wild-
bann, welcher sich, unterstützt von der Idee des
Eigentums am Lande und des Rechts des Staates
an den herrenlosen Sachen, zum Jagd r egal
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0996,
von Wienbis Wildschaden |
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Rechte das freie Wild als eine herrenlose Sache galt, welche sich jedermann aneignen konnte, und der Grundeigentümer nur das Recht der Ausweisung von seinem Eigentum hatte. Auf gemeinschaftlichen Grundstücken war die Jagd Gesamteigentum, für die noch
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0089,
von Aufgabebis Aufgeben |
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war und sich so des Eigentums entschlagen wollte, auch das Eigentum. Die Sache wird nun herrenlos und kann von einem Dritten dadurch, daß er sie sich aneignet, zu Eigentum erworben werden. Auch an Grundstücken kann der Besitz in der Weise aufgegeben
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0375,
von Eigentum ist Diebstahlbis Eigentumsvorbehalt |
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375
Eigentum ist Diebstahl - Eigentumsvorbehalt.
der Gegner kein besseres Recht auf die Sache nachweist. Verloren geht das E. mit Willen des Eigentümers, wenn dieser die Sache aufgibt (derelinquiert) oder das E. auf einen andern überträgt
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0825,
von Eruwbis Erwin von Steinbach |
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von dem Recht eines andern; dahin gehört die Okkupation, d. h. die Besitzergreifung herrenloser Sachen, z. B. wilder Tiere, in der Absicht, das Eigentum daran zu erwerben, ferner die Ersitzung, die Accession, z. B. wenn an ein Grundstück Land
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0740,
von Requabatterienbis Rescht |
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Sache; r. mobilis, bewegliche, r. immobilis, unbewegliche Sache, Grundstück; r. nullius, herrenloses Gut; r. publica, das Gemeinwesen, der Staat; r. sacrae, Kirchensachen.
Reschenscheideck, Alpenpaß in Tirol, westlich von den Ötzthaler Alpen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0788,
von Reservepflichtbis Resolutionsklage |
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spricht man in
diesem Sinn von Ministerialreskript.
I5es litiAiösa. (lat.), streitige Sache.
A.S8 nnilius (lat., "keines Sache"), herren-
loses Gut (s. Herrenlose Sachen).
Resolut (lat.), entschlossen, fest, herzhaft.
Resolution (lat
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0356,
von Okerbis Ökolampadius |
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(lat.), Verdeckung, Verhehlung etc.; in der Astronomie s. v. w. Bedeckung (s. d.).
Okkupation (lat.), die Aneignung einer Sache, namentlich einer herrenlosen Sache. Nach römischem und gemeinem deutschen Recht reicht die bloße Besitzergreifung
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0739,
von Bergmännchenbis Bergrecht |
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worden. Die Grundlage des deutschen Bergrechts besteht in einer Einschränkung des Grundeigentums, vermöge deren die Lagerstätten gewisser Mineralien der Disposition des Grundeigentümers entzogen und als herrenlose Sachen der Okkupation preisgegeben sind
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0907,
von Bienenkorbhäuserbis Bienenzucht |
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. Dagegen betrachten einzelne deutsche Partikularrechte die auf des Nachbars Grundstück geflogenen Bienen als herrenlos und gestatten deren Okkupation, so z. B. das sächsische Weichbild, Art. 82: "denn die Biene ist ein wilder Wurm". Andre
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0702,
von Deschampsbis Desertion |
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. Herrenlose Sachen.
Desertas (Deserters), Gruppe von drei kleinen Felseninseln an der Westküste Afrikas, südöstlich von Madeira, zuzeiten von Hirten und Fischern besucht.
Deserteur (franz., spr. -tör), s. Desertion.
Desertion (lat., "Verlassung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
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ohne Hinterlassung von erbfähigen Verwandten gestorben sind. In Ermangelung aller erbfähigen Personen endlich nimmt der Fiskus den Nachlaß als herrenloses Gut an sich.
Die Noterbfolge beruht auf dem Grundsatz, daß der Erblasser seine Deszendenten, bez. Aszendenten
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0268,
von Finanzwissenschaftbis Finck |
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der Mehrbetrag zur folgenden Kategorie, nämlich zu den
4) Einnahmen aus Steuern. Hierzu kommen noch
5) verschiedene Einnahmen, welche sich den vorgenannten Kategorien nicht unterordnen lassen, wie Einnahmen aus Schenkungen, herrenlosen Sachen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0127,
von Jagdgöttinbis Jagdzeug |
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der Forderungen des öffentlichen Wohls als Ausfluß der Hoheitsrechte, endlich die aus dem römischen Recht uns überkommene Lehre von den herrenlosen Sachen, welche auf die Jagdtiere angewendet wurde. Alles dies führte dazu, das Jagdregal als vorhanden, selbst
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0956,
von Reißbrettbis Ribárer Bad |
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sassocintion
Nesas, Dschebel, Tunis 904,1
Reschensee, Etsch
Reschetinkow, F., Russische Litt. 55,i
Reschld, Rosette (Stadt)
Rescission 2c., Neszindieren
1^68 C0N1MUI163 onillium, li. Ü61'e>
1iotll6 6te., Herrenlose Sachen: 1^.
6cci68ill8tic^6
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Bon.bis Bona fides |
Öffnen |
Güter; B. receptitia, soviel wie B. paraphernalia; B. stemmatica, Stammgüter; B. utensilia, Gerätschaften; B. vacantia, herrenlose Güter. - In der Sprache der röm. Rechtsquellen bezeichnet B. das Vermögen, also die Gesamtheit der Aktiva und Passiva
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Freikuxbis Freiligrath |
Öffnen |
.
Freilager, s. Entrepöt und Niederlagen. - In
militär. Sinne ist F. soviel wie Biwak (s.d.). sTheod.
Freiland, s. Landliga, deutsche, und Hcrtzka,
Freilassung. Der röm. Sklave stand im Eigen-
tums seines Herrn wie eine Sache oder ein
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0519,
von Occhiobellobis Occupation |
Öffnen |
herrenlosen Sachen (s. d.) in der Regel Eigen-
tum (Bürgert. Gesetzbuch für das Deutsche Reich
§§. 928 und 958). 2)Staats- und Völkerrecht-
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0642,
von Originalbis Orion |
Öffnen |
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ständig entsteht, welches ihm nicht von einem andern
übertragen wird. Das kann eintreten, wenn an dem
Gegenstande bis dahin überhaupt niemand ein Recht
hatte, z. B. wenn ein herrenloser Vogel oder Fisch
gefangen wird; oder so, daß der bisherige
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0698,
von Regalecusbis Regatta |
Öffnen |
gleichförmig entwickelter R. zu suchen, namentlich des Berg-, Forst-, Jagd-, Fluß- und Salzregals, des Rechts auf herrenlose Sachen. Sogar das Münzrecht wurde lange nur wegen des Einkommens aus dem Schlagschatz gehandhabt, und wenn auch bei Begründung des
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0871,
von Titaniabis Titicacasee |
Öffnen |
fällt er mit dem Erwerbsakte zusammen, z. B. bei der Occupation einer herrenlosen Sache. In andern Fällen liegen T. und Erwerbsakt begrifflich, oft auch zeitlich auseinander, z. B. bei dem durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch, oder Übergabe
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1028,
von Zuckerwurzelbis Zug |
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. Kartoffelkulturmaschinen.
Zuden, Gaugerichte in Böhmen, s. Cuden.
Zueignung, s. Occupation, Herrenlose Sachen.
Zufall heißt, was auch anders sein könnte, als es ist, und steht daher dem Notwendigen (oder was nicht anders sein kann) gegenüber. Daher ist insofern nichts Z
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0975,
von Heimführung der Brautbis Heimstättengesetze |
Öffnen |
Ergebnisse es abhängt, ob der Nachlaß dem Fiskus auszuliefern ist. Vgl. Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 16, §. 25; Code civil Art. 812‒814; Sachs. Bürgerl. Gesetzb, §. 2620; Roth, Bayr. Civilrecht §. 359, u. a. Nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 16, §. 20
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